Recht: Auch belanglose Mängel führen zum Rücktritt vom Kaufvertrag

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Das Landgericht (LG) Bremen hat mit Urteil vom 28. Januar 2013 einen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Problemen mit der Elektronik bestätigt, da die Mängel als „erheblich“ einzustufen seien. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass es bei der Bestimmung der Erheblichkeit nicht allein auf die – vorliegend geringen – Reparaturkosten ankomme, sondern auch auf die Sichtweise des Käufers und auf die Auswirkungen des Fehlers für den Käufer (Az: 2 O 1795/11).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2010 bei einer Gebrauchtwagenhändlerin (Beklagte) einen ca. zwei Jahre alten Fiat Ducati zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Zwischen November 2010 und Februar 2011 bemängelte der Käufer Fehlfunktionen des Fahrzeuges, z.B. die plötzliche Änderung der Leerlaufleistung und das häufige Aufleuchten der „allgemeinen Fehlermeldung“. Die Probleme hatten offensichtlich ihren Ursprung in der Elektronik des Fahrzeuges. Der Beklagten, die jeweils eine Fiat-Werkstatt mit der Reparatur beauftragte, gelang es nicht, die Fehler zu beheben. Mit Schreiben aus dem Juni 2011 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige erkannte, dass die Fehlfunktionen eine recht einfache Ursache hatten – ein fehlerhaftes Massekabel. Die Reparaturkosten bezifferte er auf ganze 45,82 Euro.
Die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag waren eigentlich problemlos gegeben, weil der Käufer den Mangel mehrfach gerügt hatte und es dem Verkäufer nicht gelungen war, den Fehler zu beseitigen. Nach Paragraph 440 BGB reicht insoweit eine zweifache erfolglose Nachbesserung aus. Es stellte sich jedoch hier die Frage, ob nicht der Rücktritt gemäß Paragraph 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift darf der Mangel nicht „unerheblich“ sein.

Das LG Bremen stellt klar, dass es für die Frage der Unerheblichkeit nicht allein auf die Kosten der Beseitigung ankommen kann. Das mag für rein kosmetische Mängel – etwa geringfügige Lackschäden – gelten. Für Mängel im technischen Bereich, wo kleine Defekte oft große Auswirkungen haben, muss die Unerheblichkeit jedoch umfassender bewertet werden. Nicht zuletzt befanden die Richter, dass zumindest aus Sicht des Käufers „bei diesen Symptomen von einem erheblichen Mangel des Kfz auszugehen“ sei.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„5. Der vorliegende Sachmangel (Paragraph 434 BGB) ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht nur unerheblich iSd Paragraph 323 Abs. 5 BGB. Bei der Frage der Erheblichkeit iSd Paragraph 323 Abs. 5 BGB handelt es sich um einen Wertungsgesichtspunkt, bei dem verschiedene Kriterien, z.B. Höhe der Beseitigungskosten, Art und Auswirkung des Mangels, Dauer der Mangelbeseitigung etc. heranzuziehen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Paragraph 323 Rn. 32 m.w.N).“

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