Recht: Aufklärungspflicht auch bei Diebstahlschaden

Händler müssen Kunden beim Fahrzeugkauf unaufgefordert über Art und Umfang eines Diebstahlschadens aufklären. Dies entschied unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Händlers ab. Bereits das Landgericht (LG) Köln hatte zuvor einer Käuferin das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt.

Keine näheren Angaben

In das streitgegenständliche Fahrzeug war vor Veräußerung durch den Händler eingebrochen worden. Dies wurde im Kaufvertrag mit der Klägerin vom 14. August 2009 mit dem Hinweis „Einbruch Navi Diebstahl“ vermerkt. Nähere Angaben zu den entstanden Schäden wurden jedoch nicht gemacht. Die klagende Käuferin[foto id=“402084″ size=“small“ position=“right“] stellte diesbezüglich auch keine weiteren Fragen. Nach Kaufabwicklung stellte sie jedoch fest, dass durch den Diebstahl ein deutlich größerer Schaden entstanden war. Dieser wurde zwar vom Händler beseitigt, jedoch sah sie darin trotzdem einen Sachmangel und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Dem gaben LG und OLG Köln statt.

Bei dem Diebstahl wurden neben dem Navigationssystem auch die Türverkleidung mit allen Anbauteilen sowie beide Airbags, das Steuergerät, das Bedienteil der Klimaautomatik, das Handschuhfach, die Luftdüsen, das Bedienteil des Schiebedaches, der Sitz vorne rechts komplett und die Sitzbank hinten entwendet. Zudem waren die Kabelbäume A-Brett und Hauptkabelbaum zerschnitten und die rechte Tür und Seitenwand rechts extrem deformiert und aufgebogen worden.

Aufklärungspflicht verletzt

Beide gerichtlichen Instanzen sahen die Aufklärungspflicht des Händlers über Vorschäden des Fahrzeuges verletzt. Sofern beim Diebstahl eines Navigationsgeräts aus einem Pkw das Fahrzeug nicht nur so weit beschädigt worden ist, wie es für den Diebstahl des Navigationsgerätes unvermeidlich gewesen wäre – zum Beispiel ein zerstörtes Türschloss oder eingeschlagene Fensterscheiben – muss der Händler weitergehende Schäden beim Fahrzeugverkauf unaufgefordert angeben.

Das Gericht sah in den durch den Einbruch entstandenen Schäden einen Sachmangel (im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dieser liegt vor, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer daher[foto id=“402085″ size=“small“ position=“left“] erwarten darf. Davon sei in diesem Fall auszugehen, da der Käufer eines Gebrauchtwagens im Allgemeinen lediglich mit dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren sowie kleineren Bagatellschäden rechnen müsse. Letztere wurden vom Bundesgerichtshof jedoch derart eingeschränkt (BGH, a. a. O., Juris-Rn. 20), dass die in diesem Urteil in Rede stehenden Schäden nicht als Bagatellschäden bewertet werden können.

Ähnlich wie bei Unfallschäden, komme bei derart gravierenden Einbruchsschäden der Verdacht auf, dass trotz Reparatur verborgene Mängel verblieben oder zumindest eine erhöhte Fehler- und Reparaturanfälligkeit vorliegen könnte. Dadurch verringere sich generell der Kaufpreis gebrauchter Pkw. Diese Wertdifferenz stellte aus Sicht des Gerichts einen unmittelbaren Sachmangel dar, was die Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berichtigt.

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