Recht: Autoumrüstung auf Flüssiggas keine Sonderausstattung

Eine nachträglich in ein teilweise privat genutztes Firmenauto eingebaute Flüssiggasanlage gilt nicht als Sonderausstattung im Sinne der Ein-Prozent-Regelung. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist jetzt der Branchendienst „kfz-betrieb online“ hin.

In dem von den Münchner Richtern entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge waren geleast und zeitnah nach Auslieferung auf Kosten des Unternehmens für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet worden. Der Arbeitgeber kam auch komplett für die Leasinggebühren auf und bezog sie in diverse Werbeaktionen mit ein. So waren die Flüssiggas-Fahrzeuge beispielsweise mit Werbeaufklebern versehen, die auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam machten.

Die Firma rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb folglich nicht in die Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Diese Regelung besagt, dass der geldwerte Vorteil, der sich aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung ergibt, bei der Steuererklärung nicht zwingend nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden muss, sonder dass dafür auch pauschal 1,0 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt werden kann.

Das örtliche Finanzamt spielte aber nicht mit. Die Beamten waren der Auffassung, dass die Kosten für die Umrüstung als Sonderausstattung in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach dem Einkommensteuergesetzes mit einzubeziehen seien.

Hierüber kam es zum Rechtsstreit. Der BFH hat nun in seinem Urteil letztlich die Auffassung der Klägerseite bestätigt. Begründung: Die Firmenfahrzeuge seien zum Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher auch nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen (AZ: VI R 12/09).

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