Recht: Bei Alkoholunfall kürzt die Vollkaskoversicherung radikal

Die Vollkaskoversicherungen machen in letzter Zeit radikal von der Kürzung ihrer Entschädigungen Gebrauch, wenn der Schaden bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss entstanden ist. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall war eine Autofahrerin in einer Linkskurve ohne wirklichen Anlass mit 0,59 Promille geradeaus gegen eine Laterne gefahren. Unter Hinweis auf den Alkoholgenuss verweigerte die Kaskoversicherung die Zahlung des Schadens in Höhe von rund 10 000 Euro. Das Oberlandesgericht schließlich hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent des Schadens für angemessen.

Die Versicherer haben die Möglichkeit, die Ersatzleistung zu kürzen oder gar ganz zu versagen, wenn die bei ihnen Versicherten grob fahrlässig handeln. Das nämlich ist ein massiv sorgfaltswidriges Verhalten. Ereignet sich der Unfall unter starkem Alkoholeinfluss, ist die Versicherung gänzlich leistungsfrei. Das ist in der Regel bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Fall, also bei 1,1 Promille und mehr. Tückisch sind die Fälle jenseits von 0,3 Promille. Im unteren Bereich bis 0,5 Promille [foto id=“350617″ size=“small“ position=“left“]würde bei einer Kontrolle noch nicht einmal ein Bußgeld fällig. Dasselbe hätte früher sogar bei der hier festgestellten Alkoholkonzentration ohne Hinzutreten eines Unfalles gegolten. Kommt es aber bei einer in diesem unteren Bereich stattfindenden Alkoholfahrt zu einem Verkehrsunfall, dessen Begleiterscheinungen auf eine Beeinflussung durch den Alkoholgenuss hindeuten, wird von einer sogenannten „relativer Fahruntüchtigkeit“ gesprochen. Dies ist nicht nur strafbar – die betroffene Frau hat hier eine nicht unerheblicher Geldstrafe erhalten – sondern auch noch grob fahrlässig.

Den alkoholbedingten Ausfall sahen die Richter dadurch als gegeben an, dass die Frau in der Kurve grundlos geradeaus gefahren war. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände und weil „nur“ relative Fahruntüchtigkeit vorlag, beschränkte das Berufungsgericht die Kürzung auf 50 Prozent (OLG Hamm, Urt. V. 25.10.2010// I-20U 74/10// DAR 2011,25//). Michael Winterscheidt/mid

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