Recht: Bei Schlaglochschaden Geld von der Kommune fordern

Schlaglöcher übersäen nach Beendigung der ersten Frostperiode jetzt viele Straßen. Sie sind nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit, sondern können auch leicht das Auto beschädigen. Autofahrer sollten daher auf gefährdeten Straßenabschnitten besonders vorsichtig fahren.

Größere Löcher sollten unverzüglich der Straßenbehörde oder dem Ordnungsamt mitgeteilt werden. Die Verantwortlichen können dann eine Reparatur veranlassen oder zumindest ein Warnschild aufstellen.

Generell gilt: Ein Grundrecht auf sichere Straßen haben Verkehrsteilnehmer nicht. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss jeder die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern auch an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anpassen.

Doch laut der Rechtsexpertin Petra Schmucker vom Automobilclub von Deutschland (AvD) billigen die Gerichte oftmals Ersatzansprüche zu. Hierfür muss der Betroffene jedoch Schaden und Schadenshergang beweisen. Um nicht später mit leeren Händen dazu stehen, ist es deshalb wichtig, den Straßenzustand und den Schaden mit Fotos zu dokumentieren und die Polizei zu informieren. Adressen und Telefonnummern von Zeugen sollten gleich notiert werden. Die Schadenmeldung sowie Polizeiprotokoll und Kostenvoranschlag sind dann – vorbehaltlich länderspezifischer Besonderheiten – bei Schäden auf Landstraßen beim Landkreis, bei Schäden auf Ortsstraßen bei der Kommune einzureichen.

Ob der beschädigte Auspuff oder eine eingedrückte Alufelge dann auf Kosten der Öffentlichen Hand repariert oder ersetzt wird, wird sich zeigen. Es gibt keinen generellen Anspruch. Der AvD rät jedoch, es zunächst zu probieren. So musste die Kommune in Sachsen zum Beispiel für den Hinterachsschaden eines Autos aufkommen, weil sie ein 70 Zentimeter langes, 25 Zentimeter breites und 21 Zentimeter tiefes Schlagloch im Straßenpflaster weder gesichert noch davor gewarnt hatte (LG Chemnitz, Az. 10 O 3613/97).

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