Recht: Bei Unfallreparatur nicht bummeln

Wer mit der Reparatur seines Unfallautos bummelt, kann keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. In einem vor dem Landgericht Hanau (LG) verhandelten Fall hatte ein Autofahrer sich neun Monate mit dem Beginn der Instandsetzung seines Wagens Zeit gelassen.

Für die Zeit der Reparatur aber wollte er Geld für die Nichtnutzung. Gibt es nicht, sagten die Richter laut „kfz-betrieb“.Ihre Begründung: Wer solange wartet, zeigt, dass er eigentlich gar keinen „Nutzungswillen“ hat. Wenn der Besitzer das Fahrzeug ein Dreiviertel Jahr defekt in der Ecke stehen lässt, kann er für den Zeitraum der Reparatur kein Geld einstreichen (LG Hanau, Az.: 9 O 650/08).

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