Recht – Entschädigung für fahrradlose Zeit

Muss das eigene Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall in die Werkstatt, kann man sich den Nutzungsausfall bezahlen lassen. Das gilt sogar für ein Fahrrad, wie nun aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervorgeht.

In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrradfahrer vom Unfallverursacher 1.000 Euro Entschädigung verlangt, da sein Hightech-Bike nach einer Kollision für 35 Tage in die Werkstatt musste. Das zuständige Amtsgericht wies die Forderung zunächst zurück. Das Landgericht hingegen gab dem Kläger zumindest grundsätzlich Recht. Es dürfe beim Nutzungsausfall nicht unterschiedlich bewertet werden, ob der Geschädigte ein Auto oder ein Fahrrad nutze, zitiert der Deutsche Anwaltsverein aus der Urteilsbegründung.

Bei der Höhe der Entschädigung folgten die Richter dem Kläger jedoch nicht. Sie setzten den Anspruch auf 195,90 Euro fest. Das seien die üblichen Mietkosten für ein entsprechendes Fahrrad. (Az.: 1 S 16/11)

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