Recht: Fahrzeug mit mobilem Navigationssystem darf nicht mit „Navi“ beworben werden

Bewirbt ein Autohändler ein Fahrzeug mit der Ausstattung „Navi“, muss es über ein fest eingebautes Navigationssystem verfügen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem nun veröffentlichten Urteil und gab gleichzeitig einer Unterlassungsklage gegen den beklagten Autohändler statt.

Im Verhandelten Fall hatte der beklagte Händler ein gebrauchtes Fahrzeug über eine Internet-Kfz-Börse zum Verkauf angeboten. Bei den Ausstattungsdetails gab er „Navigationssystem“ an und bewarb dieses bereits in der Inserats-Überschrift mit dem Hinweis „Navi/Klimaautomatik/Garantie/PDC/C“. Tatsächlich verfügte das Kfz jedoch nur über ein beigelegtes, mobiles Nachrüstgerät. Dies nahm ein gewerblicher Abmahnverein zum Anlass, beim Landgerichts (LG) Darmstadt eine Unterlassungsklage gegen den Händler einzureichen.

Das Urteil

Bereits in erster Instanz sah das LG Darmstatt in der Art der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung. Der Händler ging in Berufung, die vom OLG Frankfurt jedoch zurückgewiesen wurde, da die beanstandete Anzeige in der Tat eine irreführende geschäftliche Handlung darstelle und somit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlautere Werbung sei. Als Grund nannte der Strafsenats des OLG Frankfurt, dass werkseitig eingebaute Navigationssysteme im Schnitt deutlich teurer, dafür aber wegen der Integration in das Fahrzeug wesentlich komfortabler seien, als nachträglich zu befestigende Geräte.

[foto id=“420169″ size=“small“ position=“left“]Da die Anzeige auf einer online Kfz-Börse eingestellt worden war, richtete sie sich nach Auffassung des Strafsenats an die Allgemeinheit, also zum überwiegenden Teil an private Endverbraucher. Da sich die Mitglieder des Senats ebenfalls zu dieser Gruppe zählen, konnten sie beurteilen, welche Vorstellung ein derartig beworbenes Inserat beim Verbraucher erweckt. Bereits die Angabe „Navigationssystem” unter der Rubrik „Fahrzeugausstattung” wird demnach von Privatkunden so verstanden, dass es sich um ein werksseitig eingebautes Navigationsgerät handelt. Verstärkt wurde diese Fehleinschätzumg durch die Titelzeile: „Navi/Klimaaut/GARANTIE/PDC/C”.

Demnach müssen Neu- und Gebrauchtwagen, die mit der Angabe „Navi“ beworben werden, auch über ein integriertes Navigationsgerät verfügen. Ein nachgerüstetes mobiles Gerät berechtigt ohne konkrete Angaben nicht zu einer solchen Werbe-Aussage, da Komfort und vor allem der Wert des Fahrzeugs nur durch ein fest verbautes Navigationsgerät merklich gesteigert werden.

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Gast auto.de

Mai 29, 2012 um 5:21 pm Uhr

verrückte Welt ! Vorallem bei diesen Richtern

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