Recht: Fahrzeughändler hat Aufklärungspflicht

Von Victoria Lewandowski Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte, dass Autohändler eine Rückabwicklung des Geschäfts riskieren und gar Schadenersatz zu zahlen haben, wenn der Käufer nicht ausreichend über die Vorgeschichte des Wagens aufgeklärt wird.

Der Käufer eines Pkw klagte um Rücktritt vom Kaufvertrag und Zahlung von Schadenersatz. Der Kläger kaufte einen Gebrauchtwagen, von dem er nicht wusste, dass außer dem im Fahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer, ein Zwischenveräußerer existierte. In den Papieren, Zulassungsbescheinigung II, war lediglich die ursprüngliche Voreigentümer eingetragen.[foto id=“375795″ size=“small“ position=“right“]

Der Fall flog auf, als nach Übergabe des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises der Pkw beim Kläger wegen des Verdachts der Unterschlagung beschlagnahmt wurde. Der Kläger gab das Fahrzeug umgehend an die ursprüngliche Eigentümerin zurück. Um seinen Schaden wieder gut zu machen, forderte  der ehemalige Pkw-Besitzer vom beklagten Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises, Kreditbearbeitungsgebühren, Zinsen, gezahlte Kraftfahrzeugsteuer  und die Rückerstattung der entstandenen Anwaltskosten.

In der ersten Instanz vorm Landgericht Potsdam bekam der Kläger Recht und erhielt die entstandenen Kosten, außer Zinsen, nahezu vollständig zugesprochen.  Der Beklagte ging in Berufung und der Fall landete vorm Oberlandesgericht Brandenburg. Dieses bestätigte allerdings die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts und rif die Berufung zurück.

Der Tenor des Urteils ist sehr bedeutend für die Praxis. Ein Autohändler muss den Käufer eines Gebrauchtwagens voll darüber unterrichten, welche Vorbesitzer ein Pkw hat. Somit enthält das Urteil eine tragende Pflicht des Autovrkäufers. Ein Interessent muss unaufgefordert auf den Umstand hingewiesen werden, dass eventuell ein „fliegende Zwischenhändler” besteht, da gerade dabei regelmäßig Unregelmäßigkeiten zu erwarten sind. Und aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung entsteht Schadenersatz gegenüber dem Pkw-Käufer.

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