Recht: Fehlkonstruktion am Neuwagen ist Sachmangel

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Nach einem  Urteil des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 21.4.2012, AZ: 13 S 253/10) muss ein Händler auch „konstruktionsbedingte Mängel“ an einem von ihm verkauften Neuwagen nachbessern.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Händler (Beklagter) im Frühjahr 2010 einen neuen Ford Focus Turnier gekauft. Schon im darauffolgenden Winter bildete sich zwischen Heckklappe und Stoßstange regelmäßig Eis, sodass sich die Heckklappe nicht mehr öffnen ließ. Deshalb verlangte der Käufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs derart, dass sich zwischen Stoßstange und Heckklappe kein Wasser mehr sammeln kann und sich der Kofferraum auch bei Minusgraden öffnen lässt.[foto id=“463534″ size=“small“ position=“right“]

Der Kfz-Händler war indes der Ansicht, er müsse für diesen Mangel nicht einstehen. Daraufhin klagte der Käufer vor Gericht gegen den Händler auf Nachbesserung und Behebung des vorliegenden Mangels.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt und entschied, dass der beklagte Händler den „konstruktionsbedingten Mangel“ nachbessern muss. Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei Konstruktionsfehlern – wie hier vorliegend – zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel im Sinne von Paragraph 434 Abs. 1 BGB vorliegt, auf den Stand der Technik in vergleichbaren Fahrzeugen an.

Ein eingeschalteter Sachverständiger stellte nach Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Konstruktion wohl aus Gründen der Optik so konzipiert war, dass das Problem des Einfrierens der Heckklappe zwangsläufig auftreten musste. Andere Fahrzeughersteller hätten eine andere Konstruktion der Heckklappe gewählt, sodass dort normalerweise kein Einfrieren erfolgt.

Quelle: kfz-betrieb-online

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