Reparaturkosten für Pendler

Geltungsbereich der Entfernungspauschale – Reparaturkosten sind nicht absetzbar

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Ein Pendler kann Reparaturkosten an seinem Auto nicht steuerlich absetzen, das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Damit hoben die Richter ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts auf, das einem klagenden Pendler Recht gegeben hatte.

Der Kläger hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale für die Fahrt zu seinem Arbeitsort auch Reparaturkosten geltend gemacht. Auf dem Weg zur Arbeit hatte er irrtümlich Benzin statt Diesel getankt, dadurch waren ihm Kosten in Höhe von 4.200 Euro entstanden, die er als Werbungskosten absetzen wollte. Als das Finanzamt dies versagte, klagte er gegen die Entscheidung, das zuständige Finanzgericht gab ihm Recht.

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf. Die Richter urteilten, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind. Auch außergewöhnliche Aufwendungen seien durch die Entfernungspauschale abgegolten, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Dies folge aus dem Wortlaut des §9 Absatz 2, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Habe die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale doch auch der Steuervereinfachung gedient. (VI R 29/13)

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