Recht: Getriebe defekt – Händler gewinnt Prozess

Beim Gebrauchtwagenkauf eines viereinhalb Jahre alten Gebrauchtwagen kam es zu einem Automatikgetriebeschaden. Der Käufer klagte. Die Klage wurde durch das Amtsgericht (AG) Nordhausen (AZ: 22 C 1027/08) abgewiesen.

Die Details

Das Amtsgericht Nordhausen urteilte, inwiefern ein nach dem Kauf aufgetretener Getriebeschaden ein Sachmangel gemäß BGB darstellte. Der Getriebeschaden lag laut Sachverständigen-Gutachten bei Übergabe des Fahrzeugs unstreitig nicht vor. Auch Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen an einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs waren zum Zeitpunkt der Übergabe nicht feststellbar. Der Gebrauchtwagen entsprach somit zum Zeitpunkt des Verkaufs der „üblichen Beschaffenheit“ eines viereinhalb Jahre alten Gebrauchtwagens.

Neben der zu klärenden Ursache war somit zu entscheiden, ob es sich um einen verdeckten und zu ersetzenden Grundschaden handelte oder um normale Verschleißerscheinungen, die bei einem Gebrauchtfahrzeug keine Sachmängelhaftung begründen.

Die Auswertungen des Schadens durch den Sachverständigen ergaben, dass das Automatikgetriebe durch Verschleiß an den Kupplungslamellen innerhalb des Getriebes, eventuell auch der Überbrückungskupplung sowie den Bremslamellen irreparabel beschädigt wurde. Andere Schadensursachen kamen laut Gutachten nicht in Betracht. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen an den Lamellen vorgelegen haben müssen, die sich dann während des weiteren Fahrbetriebes im Besitz des Klägers entsprechend verstärkt haben und letztlich zum endgültigen Ausfall der Getriebefunktionen führten.[foto id=“389140″ size=“small“ position=“right“]

Dennoch begründen die festgestellten Mängel im konkreten Fall keine Sachmängelhaftung des beklagten Händlers. Zwar sei der am Fahrzeug festgestellte Verschleiß bei einer Laufleistung von rund 90.000 Kilometern auch im Sinne des Klägers als eher „ungewöhnlich“, jedoch sprenge der vorliegende Schaden nicht den Rahmen der „üblichen Beschaffenheit“.

Eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung spielte auch die Tatsache, dass dem Käufer bekannt war, dass das viereinhalb Jahre alte Auto eine Laufleistung von gut 90.000 Kilometer hatte, erhebliche Gebrauchsspuren aufwies und darüber hinaus als Mietwagen genutzt worden war.  

Fazit

Der Käufer hätte somit bei Kauf des Fahrzeuges in Betracht ziehen müssen, dass auch weitere Bauteile des Fahrzeugs einem möglicherweise unüblichen Verschleiß unterlagen. Deshalb sei im konkreten Fall auch im Hinblick auf einen vorzeitigen Verschleiß des Automatikgetriebes nicht von einem Sachmangel im Sinne des Paragraph 434 BGB auszugehen.

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