Recht: Gewährleistungsausschluss ungültig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Gewährleistungsausschluss in einem Online-Formularvertrag nur dann gültig ist, wenn der Anwender dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

Im verhandelten Fall hatte der Beklagte sein Fahrzeug dem Kläger verkauft und hierfür einen aus dem Internet heruntergeladenen Vordruck eines Kaufvertrages verwendet. Dieser schloss eine Gewährleistung durch den Beklagten aus. [foto id=“400883″ size=“small“ position=“left“]Nach Erwerb des Fahrzeugs stellte der Kläger jedoch fest, dass der Wagen bereits in einen Unfall verwickelt gewesen war, worüber ihn der beklagte Verkäufer nicht ausreichend informiert hatte. Da dies aus Sicht des Klägers einen Sachmangel am gekauften Pkw darstellt, forderte er die Rückabwicklung des Kaufs. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Daher machte er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend.

Abweichung vom vereinbarten Zustand: Gewährleistungsausschluss ungültig

Das OLG Hamm teilte diese Auffassung und gab dem Kläger in der Berufung Recht. Da es sich bei dem fraglichen Fahrzeug tatsächlich um ein Unfallfahrzeug handelte, sah das Gericht darin eine Abweichung vom vereinbarten Zustand des Fahrzeugs beim Verkauf im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Folgerichtig stehe ihm auch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der durch das verwendete Formular[foto id=“400884″ size=“small“ position=“right“] vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei zudem unwirksam, da dieser nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Denn eine Haftung kann, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden durch allgemeine Geschäftsbedingungen, gemäß gesetzlicher Vorgaben nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch die Einwilligung des Klägers ändere nichts an diesem Sachverhalt.

Zudem machte das OLG darauf aufmerksam, dass durch die bereits vorformulierten Klauseln keine Möglichkeit für den Kläger bestanden haben, eigene Textvorschläge in die Verhandlungen einzubringen. Laut Bundesgerichtshof muss jedoch allen Vertragspartnern eine eigene Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung eingeräumt werden.

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