Recht: Haftung bei Ketten-Auffahrunfall – Wer auffährt hat nicht immer Schuld

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Bei einem Auffahrunfall trägt grundsätzlich der Auffahrende die Schuld. Der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ spricht gewöhnlich dafür, dass der Hintermann mit einem zu geringen Sicherheitsabstand gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Sind aber an dem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt und ist der Ablauf der Zusammenstöße nicht mehr aufzuklären, muss etwas anderes gelten, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Fall

Bei einem Auffahrunfall mit mehreren Fahrzeugen prallte eine Frau als letzte der Unfallbeteiligten auf das Auto vor ihr. Das Fahrzeug des Vordermanns erlitt einen Heckschaden sowie einen Frontschaden – wobei nicht aufzuklären war, ob die Frau durch das Auffahren den Pkw auf das andere Auto geschoben hatte oder der Fahrer zuvor bereits mit dem vorausfahrenden Wagen kollidiert war.

Das Urteil

Der Kläger wollte den Heckschaden zu 100 Prozent ersetzt haben, das OLG Hamm sprach ihm aber nur einen 50-prozentigen Ersatz des Schadens zu. Denn der Beweis des ersten Anscheins sei bei Kettenauffahrunfällen nicht anzuwenden, so das Urteil. Der typische Geschehensablauf liege nicht vor, wenn nicht feststehe ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger für die Frau unvorhersehbar, ruckartig zum Stehen gekommen sei, indem er seinerseits auf seinen Vordermann auffuhr. (Az. 6 U 101/13)

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