Recht: Haftung von Gebrauchtwagenhändlern bei unbekannten Vorschäden

Zum Schutz des Verbrauchers darf ein Kfz-Händler gegenüber Privatkunden keine Garantie ausschließen und muss auch für bereits bestehende Schäden an Gebrauchtwagen haften. Dass dies jedoch nicht uneingeschränkt gilt, stellte nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg fest. Es kommt dabei bereits auf die Formulierung im Kaufvertrag an

Im Verhandelten Fall hatte die Klägerin bei der beklagten Autohändlerin einen vier Jahre und sieben Monate alten gebrauchten Audi, mit einer Laufleistung von 84.250 km erworben und den Kaufpreis mittels Darlehen finanziert. Im Kaufvertrag gab die Verkäuferin an, dass der Wagen laut Aussage des Vorbesitzer in keinen Unfall verwickelt gewesen ist. (Genauer Wortlaut: „Unfallschäden laut Vorbesitzer – nein“) Des weiteren hatte die Verkäuferin bereits im Bestellformular erklärt, dass „dem Verkäufer [auch] auf andere Weise Unfallschäden bekannt [sind]“.

Nach Kauf und Übergabe des Audis stellte die Käuferin jedoch fest, dass der vordere linke Kotflügel ihres Fahrzeugs nicht nur nach lackiert sondern ebenfalls ausgebeult worden war. Aufgrund dieser Mängel kündigte sie den im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrag. Daraufhin zog der Händlerin vor Gericht um das noch ausstehende Geld von der Käuferin zurückzufordern.

Das Urteil[foto id=“416068″ size=“small“ position=“right“]

Während das Landgericht Bayreuth die Klage der Darlehensgeberin noch abgewiesen hatte, gab das OLG Bamberg der Klage nun in zweiter Instanz statt und verurteilte die die Käuferin zur Zahlung der ausstehenden Darlehensraten zuzüglich Schadenersatzes. Als Grund gaben die Richter an, dass im verhandelten Fall die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Sachmangels hatte. Das OLG Bamberg wertete die Erklärung „Unfallschäden laut Vorbesitzer – Nein“ nicht als  Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) die garantiere, dass der Wagen unfallfrei sei. Stattdessen handle es sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung, auf deren Basis sich kein Sachmangel begründen ließe, der zum Rücktritt vom Kauf berechtige. Als Kaufinteressent könne und dürfe man im Fall einer derartigen Erklärung nur davon ausgehen, dass der Händlers keine Kenntnisse von einem vorherigen Unfallschaden hat.

Zusätzlich verwies das OLG Bamberg darauf, dass der unstrittig festgestellte Vorschaden so gering ausfalle, dass er noch als Bagatelschaden zu werten sei und somit ebenfalls nicht als Sachmangel gewertet werden könne. Es handelte sich beim beschädigten Kotflügel weder um ein tragendes oder mittragendes Fahrzeugteil. Bei einer Untersuchung kam heraus, dass sich die Reparaturkosten für den Schaden auf lediglich 514,23 Euro belaufen hatten, was auch in den Augen des Gerichts als sehe gering anzusehen ist. Zudem berücksichtigten die Richter, dass das Fahrzeug bereits mehr als vier Jahre alt war und eine Laufleistung von 84.250 km aufwies als es verkauft wurde.

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