LANDGERICHT BAYREUTH

Recht: Haftung von Gebrauchtwagenhändlern bei unbekannten Vorschäden

Recht: Haftung von Gebrauchtwagenhändlern bei unbekannten Vorschäden

Zum Schutz des Verbrauchers darf ein Kfz-Händler gegenüber Privatkunden keine Garantie ausschließen und muss auch für bereits bestehende Schäden an Gebrauchtwagen haften. Dass dies jedoch nicht uneingeschränkt gilt, ste

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