Recht: Handy-Verbot am Steuer – Hände weg vom Organizer!

Die Rechtsprechung bewertet die vom Handy am Steuer ausgehenden Gefahren immer stärker und rechtfertigt die Verhängung von Bußgeldern auch bei der Benutzung von Mobiltelefonen als Datenbank oder bei der Handhabung von Organizern.

Das war geschehen…

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschiedenen Fall führte ein Autofahrer ein Handy und einen Organizer mit sich. Der Organizer war auch als Mobiltelefon nutzbar, aber nur, wenn in diesem und nicht im Handy die SIM Karte aktiviert war. Als sich der Polizeiwagen auf der Überholspur neben dem Auto befand, ließ sich der Autofahrer nicht irritieren und betätigte unbeeindruckt seinen Organizer, um von der Datenbank seine Geschäftstermine abzufragen. Das brachte ihm ein Bußgeld von 40 Euro wegen unbefugter Benutzung eines Mobiltelefons ein.
Gegen diesen Bußgeldbescheid wehrte er sich, zunächst mit Erfolg.

Eine Frage der Definition…

Da die Handy-Funktion zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeschaltet und die SIM Karte des Handys aktiviert war, verneinte der Amtsrichter den Tatbestand. Anders das OLG. Nach Ansicht der Richter liegt die Handy-Benutzung nicht nur beim Telefonieren vor. Jede bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes falle begrifflich darunter. Einzelne Gerichte weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Fahrer bei Abfrage der Datenbank möglicherweise sogar noch stärker abgelenkt ist als beim Telefonieren. Als tragbare Telefone am Steuer verboten wurden, zielte der Gesetzgeber darauf ab, dass der Fahrer buchstäblich beide Hände am Steuer und nicht am Gerät haben sollte. Der Autofahrer muss also 40 Euro berappen und erhält eine Eintragung in Flensburg. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11. 2006 (3 Ss219/05) DAR 2007, 99.)

mid/win

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