Recht: Heck- oder Seitenschaden kann viel heißen

Enthält der Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens den Hinweis auf einen reparierten Heck- oder Seitenschaden, so beinhaltet dieser auch einen, wenn vielleicht auch erst später, festgestellten Schaden an den Fahrzeugtüren. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Kassel Gewährleistungsansprüche eines Kunden abgewiesen (Urteil vom 10.03.2010, 6 O 2388/09).

Der Kläger hatte für 23 950 Euro einen Gebrauchtwagen beim beklagten Händler gekauft und legte damit fast 74 000 km zurück, ehe er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Der Kläger hatte erfahren, dass die Tür bei einer Lkw-Kollision beschädigt wurde.

Im Kaufvertrag wurde auch angegeben, dass ein reparierter Heck- und Seitenschaden in Höhe von 2 600 Euro existiert. So ist auch ein eventueller Schaden an der Fahrertür erfasst, denn der Seitenbereich eines Kfz umfasst auch die Fahrzeugtüren und wird so zum Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung. Damit ist der Käufer eines gebrauchten Pkw nicht berechtigt vier Jahre nach der Übergabe des Fahrzeuges vom Vertrag zurückzutreten.

[ no Image matched ]Das Urteil des Landgericht Kassel lautete wie folgt: Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, denn der vom Kläger erworbene Pkw ist nicht mangelhaft im Sinne des BGB § 437. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Beklagte hat in der Bestellung ausdrücklich auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden hingewiesen. Insbesondere enthält die im Kaufvertrag verwendete Formulierung „laut Vorbesitzer reparierter Heck- und Seitenschaden“ keine Zusicherung über die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Reparatur, denn dies wäre noch nicht einmal der Fall, wenn der Vermerk den Hinweis auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt enthalten würde.

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