Recht – Kein doppeltes Kassieren bei doppeltem Schaden

Bei rein optischen Schäden am Auto verzichtet mancher Fahrzeugbesitzer auf eine Reparatur und streicht stattdessen das Geld der Versicherung ein. Kommt es später an gleicher Stelle zu einem vergleichbaren Schaden, geht er aber leer aus. Darauf weist nun der Verband der deutschen Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil hin.

Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer einen Hagelschaden an seinem Fahrzeug nicht beheben lassen. Die Versicherung erstattete wie üblich auf Basis eines Gutachtens die fiktiven Kosten in Höhe von rund 2.400 Euro. Nach einem erneuten Hagelschaden erwartete der Autofahrer die Zahlung eines vergleichbaren Betrages. Die Versicherung weigerte sich jedoch.

Zu Recht, wie das Amtsgericht München feststellte.

Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn der zweite Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom ersten abgrenzbar ist. Bei einem zweiten Hagelschaden an gleicher Stelle ist das jedoch kaum möglich, so dass dieser zu Lasten des Geschädigten geht, der den Vorschaden nicht hatte reparieren lassen. (Az.: 271 C 10327/10)

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