Recht: Kein Parken im absoluten Halteverbot

Ein im absoluten Halteverbot abgestelltes Auto kann von der Polizei jederzeit auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Eine konkrete Verkehrsbehinderung muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht vorliegen.

Der Fahrer hatte im vorliegenden Fall seinen Pkw im absoluten Halteverbot vor einer Oberschule der Jüdischen Gemeinde abgestellt. Die Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen, der Eigentümer erhielt einen Gebührenbescheid über 125 Euro. Dagegen klagte der Mann. Laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) argumentierte er damit, dass für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen sei, warum an diesem Ort ein absolutes Halteverbot bestehe.

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Im Schutz vor Terroranschlägen sei ein absolutes Halteverbot vor öffentlichen Einrichtungen wie der Oberschule der Jüdischen Gemeinde vollkommen gerechtfertigt. Ihren Zweck könne dieser Sicherheitsbereich allerdings nur erfüllen, wenn er ständig freigehalten werde. Daher verstoße es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Fahrzeug aus Gründen der öffentlichen Sicherheit umzusetzen. Das Argument des Klägers, er habe keinen Grund für ein absolutes Halteverbot gesehen, sei zudem unerheblich. Bei einem entsprechenden Schild sei dies zu befolgen (VG Berlin, Az. VG 11 K 279.10).

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