Recht – Kein Zwang zur Nutzung des Radweges

Kommunen dürfen Radfahrer nicht ohne besonderen Grund zur Nutzung eines Radweges zwingen und somit eine Fahrt auf der Straße unterbinden. Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, hatte im vorliegenden Fall die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen Fuß- und Radweg eine Nutzungspflicht für Radfahrer angeordnet.

Damit war die Nutzung der Fahrbahn für die Pedaleure verboten.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig konnte aber dem von der kommunalen Verkehrsbehörde vorgebrachten Argument, die Fahrbahnbreite wäre dort so gering, dass Radfahrer gefährdet werden könnten, nicht folgen. Im Gegenteil wiesen die Unfallzahlen an dieser Stelle auf keine überdurchschnittliche Gefahr hin. Eine solche sei aber Voraussetzung für eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, wie ihn die Verbannung der Radfahrer auf einen Radweg darstellt. (Az. 3 C 42.09)

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