Recht: Keine extra Retour-Kosten zulässig

Gefällt dem Kunden eine per Internet bestellte Ware nach Erhalt nicht, kann sie in der Regel kommentarlos zurück gesendet werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte, dass sich ein Online-Händler, der Kfz-Zubehör über das Internet vertreibt, einen unzulässigen Handelsvorteil erschlich. Das Gericht drohte (Az. 6 U 80/10) den Betreibern einer Internetplattform ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von sechs Monaten für den Fall jeder weiteren derartigen Zuwiderhandlung an.

Droht ein Online-Händler seinen Kunden nach einem „Bagatell-Widerruf” bei einem Warenwert von unter 40 Euro grundsätzlich die Zahlung aller Retour-Kosten an, will er die Besteller verunsichern, sie damit von der Rücksendung abhalten und sich dadurch einen unzulässigen Handelsvorteil erschleichen, so das Gericht.[foto id=“358016″ size=“small“ position=“right“]

Die Deutsche Anwaltshotline berichtete, dass der Verbraucher bei einem solchen Fernabsatzgeschäft vor allem nicht mit außergewöhnlichen oder sonstigen besonderen Kosten belastet werden darf, wie sie etwa durch Einschaltung aufwändiger Spezial-Abholdienste anfallen können.

„Laut Bürgerlichem Gesetzbuch dürfen dem unzufriedenen Kunden nur die Kosten einer Rücksendung auferlegt werden, die als regelmäßig und nicht über das Normalmaß hinausgehend gelten”, so die Rechtsanwältin Jetta. Und weil dem so ist, sind alle Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internet-Händlern wettbewerbswidrig und damit rechtlich unzulässig, die auf diese „natürliche” Beschränkung nicht ausdrücklich hinweisen.

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