Recht: Kunde ignoriert Beratung – Werkstatt haftet nicht für Unfallschaden

Ein Fahrzeugeigentümer hat im Falle eines Unfalls kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn dieser nach einer nicht erfolgreichen Reparatur passiert. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschied, das es auch dann gilt, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen konnte, dass er noch eine kurze Strecke damit fahren könne (Az. 4 U 129/08 ).

Bei dem vorliegendem Fall wurde in der Werkstatt der ABS-Sensor des Fahrzeugs zunächst gereinigt und dann ausgetauscht. Nach den zwei Reparaturversuchen bemängelte der Fahrzeugeigentümer die eingeschränkte Bremswirkung des Pkw. Die Werkstatt stellte nach erneuter Diagnose fest, dass der Impulsring gebrochen war. Die Werkstatt empfahl dem Kläger den Austausch der ganzen Gelenkwelle. Für die gesamte Reparatur sollten mindestens 300,00 Euro an Materialkosten fällig werden. Dies erschien ihm zu teuer und wollte eine alternative Werkstatt aufsuchen. Der Fahrzeugbesitzer verließ das Autohaus mit dem Pkw und ohne die Reparatur durchgeführt zu haben. Am nächsten Tag fuhr er offenbar wegen der schwachen Bremswirkung auf ein Fahrzeug auf. Für den durch diesen Unfall entstandenen Schaden in Höhe von über 7.000,00 Euro verlangte er Ersatz vom Autohaus.[foto id=“377274″ size=“small“ position=“right“]

Der Kläger bemängelte eine unzureichende Hinweis- und Beratungspflicht seitens der Werkstatt. Zu Unrecht, wie das OLG befand, „denn der Kläger wusste bei dem endgültigen Verlassen der Werkstatt der Beklagten […], dass eine Fahrt mit seinem Pkw für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war”. Ein Schadensersatz könne ihm „wegen überwiegenden eigenen Mitverschuldens” nicht zugesprochen werden.

In diesem Fall war es also unerheblich, ob die Werkstatt – wie vom Kläger behauptet – die Gefahren eines Weiterfahrens nur unzureichend erklärt hat. Das etwaige Verschulden der Werkstatt, ihrer „Hinweis- und Beratungspflicht” nicht hinreichend nachgekommen zu sein, fiel laut Gericht nicht ins Gewicht. Der Werkstattmeister, der nach eigenem Bekunden aber deutlich den nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs betont hatte, durfte ohnehin davon ausgehen, dass der Kläger um die mit einem Weiterfahren verbundenen Gefahren wusste.

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Gast auto.de

September 12, 2011 um 12:08 pm Uhr

Das der Fahrzeughalter im obigen Fall hätte eventuell das Fahrzeug nicht mehr nutzen dürfen, ist eigentlich logisch. Die Bremsen sind mit das Wichtigste an einem Fahrzeug. Doch da dem Fahrzeughalter sofort aufgefallen war, dass die Bremsen nicht funktionieren, muss doch in der Werkstatt etwas nicht gestimmt haben. Hätte man den gebrochenen Impulsring bei einer guten Inspektion erkennen müssen? Oder liegt der ABS-Sensor so außerhalb des Bremsmechanismus, dass das nicht nach Einbau des ABS-Sensors mit zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Bremsen gehört!
Ich verstehe nichts da von, doch ich habe auch ein Auto mit ABS und da würde es mich schon interessieren.

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