Standzeit als Sachmangel

Recht: Lange Standzeit ist Sachmangel

Recht: Tageszulassung nicht ohne Zustimmung des Käufers Bilder

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Vorsicht beim Verkauf von Fahrzeugen als Tageszulassung. Denn diese müssen exakt die gleichen Eigenschaften aufweisen wie ein Neuwagen. Steht der Wagen jedoch zu lange beim Händler, gilt dies als Sachmangel, sofern der Wagen weiterhin als Neuwagen oder Tageszulassung angeboten wird. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Der Fall

Im verhandelten Fall hatte der Kläger beim beklagten Autohaus ein EU-Importfahrzeug der Marke Chevrolet Orlando mit Tageszulassung für 19.850 Euro brutto erstanden. Bei Übergabe Ende November 2012 hatte der Wagen mit Erstzulassung 19.04.2011 eine Laufleistung von 104 km. Das Problem für den Händler: durch Nachforschungen fand der Käufer heraus, dass der gekaufte Wagen bereits am 16.12.2010 gebaut wurde. Zwischen Herstellungsdatum und Kaufabwicklung lagen somit 23 Monate. Zu lange für einen Neuwagen, wie der Käufer fand, worauf er vor dem Landgericht Berlin auf Rücktritt vom Kaufvertrag klagte.
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Das Urteil

Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht. Auch eine Tageszulassung müsse vollumfänglich als „fabrikneu“ gelten. Dafür darf der Wagen i.d.R. nicht mehr als 1.000 km Laufleistung aufweisen (BGH, Az. I ZR 190/10), muss in exakt dieser Form auch weiterhin produziert werden und darf zum Zeitpunkt des Kaufs nicht älter als 12 Monate sein (BGH-Urteil vom 15.10.2003/AZ: VIII ZR 227/02). Da das Fahrzeug des Klägers zum Kauf jedoch bereits 23 Monate alt war, hätte dieses nicht mehr als Tageszulassung verkauft werden dürfen. Denn nach Überzeugung der Richter sei die „Tageszulassung“ eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Aus diesem Grund muss der „durchschnittlich informierte und verständige Autokäufer“ davon ausgehen können, dass auch ein Pkw mit Tageszulassung farbikneu sei.
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Lange Standzeit ist Sachmangel

Ab einer Standzeit von mehr als 12 Monaten sei dies jedoch selbst bei ungenutzen Pkw nicht mehr gegeben. Denn nach Auffassung der Richter sind nach einem Jahr bereits mindesten zehn Prozent der mutmaßlichen Lebensdauer eines Pkw verstrichen, was dessen Zeitwert bereits erheblich mindere. Alterungserscheinungen wie Materialermüdung, Oxidation und physikalische Veränderungen seien weitere, wertmindernde Faktoren, weshalb selbst ein ungenutzer Pkw nicht mehr als neu und somit auch nicht als Tageszulassung verkauft werden dürfe. Die Standzeit des strittigen Pkw von 23 Monaten sei unter der Bezeichnung „Tageszulassung“ ein Sachmangel, was zum Rücktritt vom Kauf berechtige.

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