Recht: Mangel rechtfertigt Kaufrücktritt binnen zwei Jahren

Treten innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb eines Neuwagens Mängel auf, muss der Verkäufer diese beseitigen, wenn sie bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Verweigert er die Mängelbeseitigung oder ist diese erfolglos, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil entschieden. Im verhandelten Fall klagte der Käufer eines neuen Pkw. Ein gutes Jahr nach dem Erwerb des Autos ließ sich eine Fahrzeugtür wegen eines Defekts nicht mehr vollständig schließen. Während der Fahrt musste sie festgehalten werden, damit sie nicht aufspringen konnte.

Das Autohaus, das den Pkw verkauft hatte, führte daraufhin mehrfach kostenlose Reparaturen durch, ohne den Mangel beseitigen zu können. Der Eigentümer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten, was der Händler jedoch verweigerte.

Die darauf folgende Klage des Autokäufers wurde in erster Instanz abgewiesen, weil er nach Ansicht der Richter nicht beweisen konnte, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden gewesen ist. Nur bei einem Mangel, der während des ersten Jahres nach dem Kauf auftritt, wird vom Gesetz her vermutet, dass dieser bereits beim Kauf vorlag und somit zur Nachbesserung verpflichtet. Danach muss der Käufer dies gewöhnlich belegen, ansonsten entfällt die Mangelbeseitigungspflicht des Verkäufers.

In zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erhielt der Kläger dann jedoch recht und konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Eigentümer müsse nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, so die Richter laut dem Deutschen Anwaltsverein (DAV). Das beklagte Autohaus habe dies durch seine vorbehalten kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung in Form von Reparaturen bereits anerkannt und damit die Verpflichtung zur sogenannten Nacherfüllung akzeptiert (OLG Karlsruhe, Az: 8 U 34/08).

 

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