Recht: Muss Werkstatt bei Brandschaden immer zahlen?

Gerät ein Fahrzeug bei der Reparatur durch eine Kfz-Werkstatt in Brand, so hat der Reparaturbetrieb den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen – sofern ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. So hat das Landgericht (LG) Koblenz jetzt entschieden (Urteil vom 5.11.2013, AZ: 1 O 256/13).

Im vorliegenden Fall war das Auto eines Kunden (Kläger) bei Schweißarbeiten in einer Reparatur-Werkstatt (Beklagte) in Brand geraten. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Deshalb verlangte der Kunde von der Werkstatt Schadenersatz. Dabei beanspruchte er neben dem Wiederbeschaffungsaufwand die Erstattung der Kosten für Sachverständigengutachten und Nutzungsausfall sowie die Feststellung, dass die Kfz-Werkstatt verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden aus dem nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturauftrag zu ersetzen.

Darüber hinaus forderte er die Erstattung der Umbaukosten, eine Kostenpauschale sowie die Erstattung der Kosten für eine Leerfahrt des Restwertkäufers, dem das Fahrzeug durch die Werkstatt nicht herausgegeben wurde.

Zu den Urteilsgründen

Das LG Koblenz sah es durch das Sachverständigengutachten als erwiesen an, dass der Brandschaden durch die Reparaturarbeiten wenigsten fahrlässig verursacht wurde. Aus diesem Grund sprach es dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und 14 Tage Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungszeit sowie die Kostenpauschale zu. [foto id=“504142″ size=“small“ position=“right“]Die begehrten Umbauarbeiten konnte der Kläger nicht darlegen.

Hinsichtlich der Leerfahrt des Restwertverkäufers konnte die beklagte Werkstatt aus Sicht des Gerichts kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug einwenden. Da die Reparatur offensichtlich mangelhaft war, war ein etwaiger Reparaturkostenanspruch nicht fällig. Aus diesem Grund musste der Reparaturbetrieb auch die Kosten der Leerfahrt ersetzen.

Auch den Feststellungsantrag sah das LG Koblenz als begründet an. Dazu das Gericht: „Grundsätzlich ist ein Geschädigter weder verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen … Eine solche Pflicht kann im Rahmen von Paragraph 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Geschädigte sich Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Das heißt der Geschädigte kann auch laufenden Nutzungsausfall im Wege der Feststellungsklage beanspruchen, wenn er – nachweislich – nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren.“

Quelle: kfz-betrieb.vogel.de

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