Recht: Oldtimerkauf – Fahrbereit liegengeblieben

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Wird ein Oldtimer in einem „fahrbereiten“ Zustand verkauft und bleibt auf der Überführungsfahrt liegen, kann der Käufer nicht automatisch vom Kaufvertrag zurück treten. Fahrbereit heißt lediglich, dass das Auto nicht „verkehrsunsicher“ im Sinne einer Hauptuntersuchung ist, so entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Nach dem Kauf eines Porsche 911 Targa blieb der neue Besitzer mit seinem Wagen noch auf der Überführungsfahrt mit defektem Schaltgestänge liegen, später rügte er auch Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel und starken Ölverlust und wollte schließlich vom Vertrag zurück treten. Den Rücktritt erklärten die Richter für unwirksam, eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit liege nicht vor. Mit der Eigenschaft „fahrbereit“ habe der Verkäufer nur zugesichert, dass das Auto bei einer HU nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werde. Aber am Porsche waren beim TÜV lediglich „erhebliche Mängel“ festgestellt worden.
 
Darüber hinaus werteten die Richter das Verhalten des Käufers als grob fahrlässig. Er hatte sich auf ein Kurzgutachten verlassen, das die Zustandsnote 3- und einen Marktwert von 20.000 Euro angab. In der Fahrzeugbewertung des Sachverständigen war aber ausdrücklich vermerkt, dass es sich nur um eine oberflächliche Untersuchung gehandelt hatte und es der Experte für möglich hielt, dass eine genauere Prüfung eine Abwertung um 0,5 Punkte ergeben konnte. Die dann erreichte Zustandsnote 4 definiert sich als „verbrauchter Zustand“, bei dem „sofortige Arbeiten notwendig“ sind. (AZ I-3 U 31/12)

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