Recht: Pflichten beim Leasing – Kunde muss für gestohlenes Auto zahlen

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Wenn ein Leasingfahrzeug gestohlen wurde, kann sich die Leasinggesellschaft den Schaden direkt vom Autofahrer ersetzen lassen ohne sich mit der eigentlich zuständigen Kaskoversicherung abzugeben. Im vom Oberlandesgericht Hamm beurteilten Fall gab der Leasingnehmer einen Audi A3 nicht zurück.

Er behauptete, der Wagen sei gestohlen worden. Da die Angaben, die der Autofahrer zum Abhandenkommen des Fahrzeugs machte, nicht schlüssig erschienen, weigerte sich die Kaskoversicherung zu zahlen. Daraufhin verklagte die Leasingfirma ihren Kunden auf Ersatz des Schadens in Höhe von etwa 13.000 Euro.

Das Urteil

Die Richter am OLG Hamm gaben der Firma Recht. Denn zum einen trage der Beklagte den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge das Risiko eines Diebstahls. Zum anderen muss sich die Leasingfirma nicht zuerst an die Kaskoversicherung wenden, um mit ihr eine Schadensregulierung auszufechten. Denn der Autofahrer hatte die Firma nicht über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände unterrichtet, obwohl er eine Informationspflicht gehabt hätte. Deshalb müsse die Klägerin gegenüber der Versicherung weder außergerichtlich vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen.

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