Recht – Schaden verhagelt

Pech für einen Autofahrer aus München. Nach einem Hagelschaden ließ er sich die Kosten der Reparatur seines Fahrzeugs auf Basis eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 2.409 Euro auszahlen, ohne den Schaden zu beheben.

Ein Jahr später stand sein Auto wieder im Hagel. Ein neuer Gutachter attestierte einen Schaden von 2.625 Euro, ohne den Vorschaden zu kennen. Die Versicherung zog vom Schaden die Selbstbeteiligung und die im Vorjahr gezahlte Schadenssumme ab und überwies 66 Euro. Dagegen klagte der Versicherte.

Wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins berichten, gab das Amtsgericht München der Versicherung Recht. Diese müsse nur die Kosten tragen, die zur Wiederherstellung des vorher bestehenden Zustandes notwendig seien. Ersatz sei demnach nur für die Schäden fällig, die vom ersten Hagelschaden „technisch und rechnerisch“ eindeutig abgrenzbar sind. (AZ: 271 C 10327/10).

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