Recht – Überführungskosten müssen im Neuwagenpreis enthalten sein

Nennt ein Autohändler in seiner Werbung Fahrzeugpreise, muss er auch die Überführungskosten berücksichtigen. Das hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth nun in einem Urteil klargestellt.

 

Im Verhandelten Fall hatte ein Händler mit Preisen „ab xyz Euro“ geworben. Nicht enthalten waren dabei jedoch die Überführungskosten. Dagegen wurde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Klage eingereicht.

Das Urteil[foto id=“432443″ size=“small“ position=“right“]

Die Richter sahen die Klage als berechtigt an. Der Verbraucher gehe davon aus, dass der Verkauf eines Autos als einheitliches Leistungsangebot erfolge, so die Richter. In diesem Zusammenhang sehe der Kunde die Überführungskosten nicht als gesonderte Leistung. Generell müssen Händler die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und „sonstiger Preisbestandteile“ angeben. Letztere beinhalten alle zusätzlichen Kosten, die ein Händler in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.1982 (Az. I ZR 155/80) zählt die Überführungskosten für ein Neufahrzeug explizit zu diesen „sonstigen Preisbestandteilen“. Eine Aufgliederung des Endpreises ist zwar möglich, der Endpreis des Fahrzeugs muss jedoch ebenfalls angegeben und besonders hervorgehoben sein (§ 1 Abs. 6 Nr.2 PreisAngV).

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