Recht: Umfang der Vollkasko-Versicherung – Reifenplatzer ist abgesichert

Einen Reifenplatzer werten Versicherungen üblicherweise als so genannten allgemeinen Betriebsschaden und nicht als Unfall – und zahlen nicht. Unter bestimmten Bedingungen muss die Assekuranz den Fall aber übernehmen, hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Der Reifen des Klägers war geplatzt, als sein Fahrzeug über einen größeren Gegenstand fuhr, wahrscheinlich einen Bolzen oder eine Schraube. Durch den zerstörten Pneu wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Vertragsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert seien.

Die Richter entschieden allerdings, dass es sich um einen Unfallschaden handelt. Denn das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos hervorgerufen worden, sondern durch Einwirken eines Gegenstandes. Ein Unfall sei ein „unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“, erläutert der Deutsche Anwaltverein die Entscheidung des Gerichts (Az.: 9 O 95/12).

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