Recht: Unfall bei zu schnellem Überholen – Nicht immer ist der Raser schuld

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Überholt ein Kraftfahrer unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein anderes Fahrzeug und kommt es dabei zu einem Unfall, kann der Überholende wegen eines Verstoßes gegen ein faktisches Überholverbot zur Verantwortung gezogen werden. Das gilt aber nur, wenn das zu hohe Tempo für den Unfall ursächlich war urteilt das Oberlandesgerichts Hamm.

In dem verhandelten Fall hatte ein Motorradfahrer innerorts ein mit 50 km/h fahrendes Auto überholt. Dabei hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten. Noch vor Abschluss des Überholvorganges kam es zu einem Unfall mit einem aus einer Ausfahrt abbiegenden Pkw. Der Motorradfahrer forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz, der Autofahrer verweigerte dies unter Hinweis auf ein faktisches Überholverbot, da der Motorradfahrer zum Überholen das Tempolimit überschreiten musste.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts werteten das schnelle Überholen allerdings als reine Geschwindigkeitsübertretung, nicht als verbotenen Überholvorgang. Hauptgrund dafür war ein Gutachten, nach dem die Geschwindigkeit nicht unfallursächlich gewesen ist. Stattdessen hätte der vom Parkplatz kommende Autofahrer schlicht und einfach den Verkehr nicht ausreichend beobachtet.

Ein faktisches Überholverbot gab es in dem konkreten Fall demnach nicht. Zudem hätte auch ein solches den unaufmerksamen Autofahrer nicht von der Unfallschuld befreit. Denn für ein faktisches Überholverbot würden die gleichen Regeln gelten wie für das gesetzlich normierte. Dieses schütz lediglich den nachfolgenden Verkehr und den Gegenverkehr, nicht jedoch Verkehrsteilnehmer, die sich aus einer Einfahrt in den fließenden Verkehr einfädeln wollen. (Az.: 9 U 149/13)

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