Recht: Unfallschäden beim dienstlich genutzten Privat-Pkw

Wer seinen eigenen Pkw für berufliche Zwecke nutzt und in einen Unfall verwickelt ist, kann für den entstandenen Schaden vom Arbeitgeber Ersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts allerdings, dass der Arbeitgeber die Fahrt gebilligt und der Fahrer den Unfall nicht selbst durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Auftrag seiner Firma ausnahmsweise mit seinem Privat-Pkw Kundensendungen ausgeliefert. Während der Fahrt kam es zu einem Auffahrunfall. Da es keine Versicherung für die am Fahrzeug entstandenen Schäden gab, wollte er die gesamten Reparaturkosten vom Arbeitgeber erstattet haben.

Dies kann dieser nach Angaben der ARAG jedoch mitunter verweigern:

Um einen Ausgleich für den Schaden in vollem Umfang vom Arbeitgeber verlangen zu können, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, nicht schuldhaft, sondern allenfalls mit leichter Fahrlässigkeit gehandelt zu haben, urteilten die Richter am Bundesarbeitsgericht. Dies war aber nicht der Fall (BAG, Az. 8 AZR 647/09).

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