Recht: Verspätung von Flügen – Kein Geld bei Generalstreik

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Kommt es als Folge eines Generalstreiks oder eines Radarausfalls zu Verspätungen, haben Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. So hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt. Geklagt hatten zwei Passagiere, bei deren Flügen zwischen Deutschland und den Balearen es zu Verspätungen von mehr als drei Stunden gekommen war. Grund für die Verzögerungen war laut Fluggesellschaft ein Generalstreik sowie ein Radarausfall in Griechenland, der sich auch auf die Verbindungen der Kläger ausgewirkt hat.

Üblicherweise müssen Fluggesellschaften ab einer dreistündigen Verspätung eine streckenabhängige Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro leisten. Die Airline verweigerte das jedoch mit dem Hinweis, es handele sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung, die vom Unternehmen nicht beherrschbar sind. Die Richter folgten der Sichtweise und wiesen die Klage ab. Dabei spielte es auch eine Rolle, dass die Fluggesellschaft in einem der Fälle versucht hatte, eine Ersatzmaschine zu beschaffen, aber wegen des zum damaligen Zeitpunkt erhöhten Bedarfs scheiterte. (Az.: X ZR 104/13)

Das Urteil passt zur aktuellen Diskussion um die Fluggastrechte. Die EU-Kommission hatte kürzlich vorgeschlagen, die für Ausgleichszahlungen nötige Verspätungsdauer auf fünf Stunden anzuheben, um den finanziellen Folgen für die Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen. Verbraucherschützer kritisieren die Pläne, eine Entscheidung auf Verkehrsministerebene und im Parlament steht allerdings noch aus.

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