Recht: Vollständige Reparatur auch ohne Befolgen der Herstellervorgaben möglich

Eine Reparatur ist auch dann „vollständig“ ausgeführt, wenn das verunfallte Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde. Dabei ist es laut einem Urteil des Landgerichts Dortmund unerheblich, ob bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur befolgt wurden.

Im Verhandelten Fall war nach einem Unfall eine Aufhängung gerissen. Der Hersteller sieht für diesen Fall den Austausch des gesamten Motorblocks vor. Der Kläger lies jedoch lediglich den Schaden fachmännisch beseitigen. Da die Kosten hierfür den ermittelten Restwert des Fahrzeugs jedoch überstiegen, weigerte sich die Versicherung zu zahlen, da laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) die Reparaturkosten, die über den so genannten Wiederbeschaffungsaufwand hinaus gehen, nur dann von der Versicherung gezahlt werden, wenn der Wagen gemäß den Herstellvorgaben repariert wird. Dem widersprach jedoch das LG Dortmund bereits Ende Juni 2011.

Verschärfung seit 2008[foto id=“396581″ size=“small“ position=“right“]

In dem Urteil heißt es, dass für eine „vollständige“ Reparatur nicht notwendiger Weise Herstellervorgaben befolgt werden müssen. Der Wagen müsse nach der Instandsetzung lediglich wieder fahrtüchtig und unfallsicher sein. Beides traf auf das Fahrzeug des Klägers zu. Die AKB sind jedoch im Laufe der Jahre strenger geworden. Der vorliegenden Entscheidung des LG Dortmund liegen noch die AKB 2006 zugrunde. Dort heißt es in § 13 Abs.5: Die Reparatur muss „vollständig“ sein.

Seit 2008 haben die Versicherer diese Formulierung verschärft. Demnach ist nun  eine „vollständige und fachgerechte“ Reparatur erforderlich (AKB 2008, §13 Abs.5). Doch auch die neue Formulierung schließt eine deutlich kostengünstigere Reparatur nicht aus, die sich nicht an den Herstellervorgaben orientiert, solange sie fachgerecht ausgeführt wurde.

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