Recht: Wartungsvorschriften bei Anschlussgarantie unwirksam

Entscheidet sich der Kunde für eine Garantieverlängerung gegen Aufpreis, so ist diese Form der Garantie nicht an eine regelmäßige Wartung in der Vertragswerkstatt geknüpft. Das entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) und stärkte damit die Verbraucherrechte (Az. VIII ZR 293/10).

Nach Ablauf der Herstellergarantie kann von zahlreichen Herstellern gegen Aufpreis eine Garantieverlängerung erworben werden. Eine Saab-Fahrerin hatte eben diese Anschlussgarantie gegen eine einmalige Zahlung abgeschlossen. Später fiel bei ihrem Fahrzeug eine Reparatur an, allerdings überschritt sie knapp das im Vertrag zur Garantieverlängerung festgesetzte Wartungsintervall. Ob das für den Schaden an ihrem Auto ausschlaggebend war, ist streitig.

Das BGH beschloss, dass während der Herstellergarantie die Zahlungspflicht des Herstellers durch das Überschreiten der Wartungsintervalle erlischt, jedoch dieser Sachverhalt bei einer Garantieverlängerung nicht der Fall ist. Denn im Unterschied zur freiwillig und ohne Gegenleistung eingeräumten Herstellergarantie ist die Garantieverlängerung an einen Aufpreis geknüpft. Eine Klausel, die die Erbringung der Garantieleistung von der Erfüllung der Wartungsvorschriften abhängig macht, ohne dabei zu berücksichtigen, ob die verpasste Wartung für einen anschließenden Schaden ursächlich war, ist in den Augen der Richter nicht zulässig. Sie würde eine unangemessene Benachteiligung des Kunden bedeuten.

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