Recht – Zwangsabschleppen kostet

Wenn von einem verkehrswidrig geparkten Fahrzeug eine akute Gefahr ausgeht, dürfen die Ordnungsbehörden es auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Auto zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts am Straßenrand abgestellt wurde, um den Reparaturdienst zu rufen. Dies entschieden die Richter am Verwaltungsgericht Köln.

Im vorliegenden Fall war ein defektes Fahrzeug so abgestellt worden, dass es eine akute Gefahr für Passanten darstellte. Fußgänger konnten den fließenden Verkehr einer gut befahrenen Straße zu spät einsehen und wurden selbst von Autofahrern zu spät wahrgenommen. Da Gefahr im Verzug war, hatte die Ordnungsbehörde umgehend einen Abschleppdienst angefordert. Zwar traf der Fahrer des Fahrzeugs kurz darauf wieder am Ort des Geschehens ein, nachdem er seinerseits den Pannendienst benachrichtigt  hatte. Die Behörde stellte dem Mann dennoch Verwaltungsgebühren in Höhe von 68 Euro sowie weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.

Zu Recht, wie das Kölner Verwaltungsgericht nun entschied. Der Autofahrer hätte einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser eine technische Panne hat und insbesondere, wann mit seiner der Entfernung zu rechnen sei, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Weil ein solcher ausführlicher Zettel im Auto jedoch fehlte, durfte die Ordnungsbehörde die entstandenen Kosten dem Fahrer des Fahrtzeugs in Rechnung stellen.

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