Ratgeber Recht

Rechts überholen – in bestimmten Fällen nicht verboten

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Wenn langsame Wagen auf der Mittelspur oder der linken Spur der Autobahn unterwegs sind, möchten viele Autofahrer am liebsten rechts überholen. Doch schon in der Fahrschule lernt der Führerscheinanwärter: Rechts überholen ist verboten. Das stimmt nicht generell, betont der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD).

Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen – sogar auf der Autobahn

Die Regel „Rechts überholen ist verboten“ ist natürlich richtig und steht im Wortlaut „Es ist links zu überholen“ in Paragraph 5, Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). „Das gilt auch beim Überholen von Schleichern auf der Autobahn, sonst drohen ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer.

Eine dieser Ausnahmen liegt zum Beispiel vor, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich Fahrzeugschlangen auf den Fahrstreifen gebildet haben (StVO § 7, Abs. 2). Bei solch einem Kolonnenverkehr darf rechts schneller gefahren werden als links. Allerdings dürfen Fahrzeuge stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen nur „mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen“ (StVO § 7, Abs. 2a). Das heißt laut aktueller Rechtsprechung: Bewegt sich eine Fahrzeugschlange auf der linken Spur nicht schneller als 60 km/h, dürfen Fahrzeuge auf der rechten Spur mit maximal 20 km/h höherer Geschwindigkeit vorbeifahren.

Weitere Ausnahmen

Außerdem ist rechts überholen sowohl auf dem Einfädelungsstreifen bei einer Autobahneinfahrt oder beim Einfahren auf andere Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Das gilt auch im Bereich eines Autobahnkreuzes beim Abbiegen, sobald Breitstreifen-Markierungen auf der Fahrbahn vorhanden sind (StVO § 7a, Abs. 1 und 2). Anders sieht es dagegen auf Ausfädelungsstreifen aus, über die man von einer Schnellstraße abfährt. Lediglich, wenn der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen stockt oder steht, darf hier „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden“ (StVO § 7a, Abs. 3).

Sind innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden, darf man den Fahrstreifen frei wählen und mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ebenfalls rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (StVO § 7, Abs. 3). Dabei muss natürlich die Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden. Erlaubt ist das Vorbeifahren rechts auch, wenn ein Fahrzeug links blinkt und sich zum Linksabbiegen eingeordnet hat (StVO § 5, Abs. 7), beim Überholen einer Straßenbahn (StVO § 5, Abs. 7), vor Ampeln (StVO § 37, Abs. 4) und wenn sich Fahrzeuge bei Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) in verschiedene Richtungen eingeordnet haben (Anlage 2 StVO Anlage 2 zu § 41, Abs. 1 – Abschnitt 9, 70).

Eine Ausnahme gibt es auch für Rad- und Mofafahrer

Sie dürfen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist, wartende Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht“ (StVO § 7, Abs. 8) rechts überholen.

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