Spurwechsel bei Unfall – Reißverschlussverfahren gilt nicht immer

Das Reißverschlussverfahren gilt nur, wenn sich zwei Fahrspuren zu einer verengen. Ist die eigene Spur aber aufgrund eines Unfalls versperrt, muss man als Autofahrer auf die Kooperation der anderen Verkehrsteilnehmer hoffen. Das hat das Amtsgericht München nun in einem Urteil noch einmal unterstrichen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin die Spur gewechselt, weil ihr eigener Fahrstreifen durch ein Hindernis blockiert war. Dabei verließ sie sich auf die Geltung des Reißverschlussprinzips und kollidierte mit einem auf der Nebenspur fahrenden Auto. Den Schaden wollte sie von der Versicherung des Unfallgegners ersetzt haben.

Das Gericht wies das Ansinnen zurück

Das Reißverschlussverfahren komme nur bei einem Wegfall der Spur zur Anwendung, nicht jedoch wenn die Weiterfahrt auf der eigenen Spur blockiert ist, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. In dem konkreten Fall hätte die Autofahrerin gegebenenfalls warten oder komplett auf den Spurwechsel verzichten müssen.

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