Stichtag verpasst? Kfz-Versicherung nach Prämienerhöhung kündbar

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Der reguläre Stichtag zum Wechsel der Kfz-Versicherung ist mit dem 30. November bereits verstrichen. Dennoch ist es für Autobesitzer nicht zu spät, auf eine günstigere Police umzusatteln. Wann Kunden außerordentlich kündigen können, erklärt das unabhängige Vergleichsportal Verivox.

So kommen Autobesitzer raus aus dem Vertrag

„Wer vom Versicherer eine Mitteilung über steigende Beiträge erhält, kann seine Police umgehend kündigen. Der Versicherer muss in der Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sogar auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen“, erklärt Verivox-Geschäftsführer und Chief Financial Officer, Ingo Weber.

Grundsätzlich gilt: Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne den Versicherungsschutz gleichzeitig in angemessenem Umfang zu erweitern. Gekündigt werden darf auch, wenn der Versicherer die Vertragsbedingungen ändert oder die Prämie aufgrund einer geänderten Regional- oder Typklasse steigt.

Wer umzieht, muss bleiben

Anders sieht es allerdings aus, wenn sich die Regionalklasse aufgrund eines Umzugs ändert. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer nicht außerordentlich kündigen. „Da der Versicherte den Umzug selbst zu vertreten hat, darf er dies nicht als Grund für eine Kündigung anführen.“

Neuer Wagen – neuer Vertrag: Wer sein altes Fahrzeug gegen ein neues eintauscht, kann das auch mit der Versicherung tun. Denn dabei handelt es sich um einen sogenannten Fahrzeugwechsel. Der Versicherte kann ohne Einhaltung von Fristen den Versicherungsvertrag beenden.

Auch nach einem Schadensfall besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es irrelevant, ob der Versicherer für den entstandenen Schaden aufkommt oder nicht. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass das Sonderkündigungsrecht infolge eines Schadensfalls nicht nur dem Versicherten, sondern auch dem Versicherer zusteht.

Kündigungsfristen einhalten

Versicherte haben nach Rechnungseingang einen Monat Zeit, um von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Wer unterjährig kündigt, dem muss die Versicherungsgesellschaft den Jahresbeitrag anteilig erstatten.

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