Unfallrecht – Bauer haftet nicht für Kuh-Randale

Bei Verkehrsunfällen mit Nutzvieh haben Autofahrer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein. Demnach haftet der Halter nur in Ausnahmefällen.

In dem verhandelten Fall hatte ein trächtiges Jungrind einen Weidezaun durchbrochen und auf der angrenzenden Straße einen Unfall mit einem Auto verursacht. Der Fahrer klagte daraufhin wegen unzureichender Sicherung der Weide auf Schadenersatz, was das Gericht jedoch mit Hinweis auf einen [foto id=“361300″ size=“small“ position=“left“]gesetzlichen Haftungsausschluss des Kuhbauern abwies. Diesen sieht das Bürgerliche Gesetzbuch laut der Deutschen Anwaltshotline für Haustiere vor, die aus Berufsgründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden. Zumindest dann, wenn der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre.

Das war hier der Fall. Laut Gutachter verhalten sich trächtige erstkalbende Färsen temperamentvoller als andere Kühe. Auch ein vorschriftsmäßiger Zaun hätte das randalierende Jungrind daher nicht zurückhalten können. (Az.: 7 U 13/08)

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