Unfallverursacher kann auf günstigere Reparaturmöglichkeit bestehen

Unfallverursacher können bei der Schadensregulierung auf eine preiswertere Werkstatt bestehen. Findet der Schädiger nach Erstellung eines Kostenvoranschlages eine günstigere Werkstatt, die örtlich näher liegt und deren Reparatur nachweislich gleichwertig ist mit der einer Markenwerkstatt, kann der Schadensverursacher den Geschädigten auf die günstigere Werkstatt verweisen. Bei nicht erfolgter Reparatur in dieser Werkstatt hat der Geschädigte sonst keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. Gleiches gilt für  den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens – also die Zeit, die der Geschädigte braucht, um das Fahrzeug einem Sachverständigen vorzuführen.

Urteil

In dieser Weise urteilte das Amtsgericht Limburg: In einem konkreten Fall hatte ein Geschädigter seinen Wagen in das weiter entfernte Koblenz gebracht, um es von einem Sachverständigen begutachten zu lassen. Der Besitzer forderte im Anschluss des Gutachtens von der Haftpflichtversicherung des Verursachers die veranschlagten Kosten von 1.552 Euro für die Reparatur, den Nutzungsausfall und einen Verdienstausfall für die Zeit, in der das Auto bei der Inspektion war.

Die Versicherung des Unfallverursaches wies den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer näher liegenden Werkstatt hin. Dieses Angebot nahm der  Geschädigte jedoch nicht an. Der fuhr stattdessen in eine von ihm bevorzugte Markenwerkstatt. Daraufhin kam die Versicherung des Unfallverursachers der Zahlungsaufforderung nicht nach.

Das Gericht entschied zugunsten der schadensregulierende Versicherung: Die Reparatur in der freien Werkstatt sei qualitativ gleichwertig zu den Leistungen der Markenwerkstatt und es sei für den Geschädigten zumutbar, die örtlich näher gelegene Reparaturmöglichkeit zu nutzen. Da im konkreten Fall der Fahrzeugschaden nie behoben wurde, lehnte das Amtsgericht den Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfall ab. Ebenfalls wurde dem Geschädigten der Anspruch auf Verdienstausfall verweigert, denn der Besitzer des Unfallwagens hätte bei der Überführung des Fahrzeugs und während des Gutachtens nicht persönlich anwesend sein müssen.

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