Urteil: Auf Fahrradstraßen gilt immer Tempo 30

So genannte „Fahrradstraßen“, die per Verkehrzeichen den Zweirädern vorbehalten sind, dürfen auch von anderen Anlieger-Fahrzeugen „mit mäßiger Geschwindigkeit“ befahren werden, wenn dies per Aufdruck am Verkehrsschild ausdrücklich gestattet ist.

Dabei gilt eine Beschränkung auf Tempo 30, selbst wenn sich gerade kein Fahrradfahrer im Straßenbereich befindet. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 2 Ss 24/05). Nach Meinung der Deutschen Anwaltshotline widerspricht diese Grundsatzentscheidung der bisherigen Rechtsauffassung, eine „mäßige Geschwindigkeit“ ergäbe sich immer aus den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen.

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit 43 km/h auf einer freien Fahradstraße in eine Kontrolle geraten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter werde dem Charakter einer „Fahrradstraße“ als Sonderweg nur eine allgemein-gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich dem Fahrradverkehr anpasse.

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