Urteil: Bahn haftet nicht bei Ausstieg durch das Zugfenster

Wer einen Zug statt durch die Wagentür über ein Abteilfenster verlässt, tut dies auf eigene Gefahr. Es ist nicht Aufgabe eines Zugschaffners, einen Passagier permanent zu bewachen und so an der gefährlichen Kletterei zu hindern. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 14 U 852/10) jetzt die Schadensersatzansprüche eines Mannes zurückgewiesen, der sich beim Ausstieg durch das Fenster einer bereits wieder anfahrenden Regionalbahn erheblich verletzte.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatten Mitreisende bereits zuvor den Schaffner gerufen, als der alkoholisierte Mann in den Abfallbehälter des Abteils urinierte. Doch der Zugbegleiter schaffte es nicht, den inzwischen Eingeschlafenen zu wecken, um ihn zur Rede zu stellen. An der nächsten Haltestelle fiel ihm der [foto id=“401671″ size=“small“ position=“left“]Betrunkene aber wieder auf, wo er sich an der dem Bahnsteig abgewandten Seite an der automatisch verriegelten Wagentür zu schaffen machte. Nach der Aufforderung, dies zu unterlassen, kehrte er wortlos wieder in sein Abteil zurück. Nur wenige Minuten später jedoch kletterte er von dort aus durch das Fenster heraus, fiel dabei unter den inzwischen anfahrenden Zug und wurde noch etwa 300 Meter mitgeschleift. Dafür verlangte er jetzt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Bahnbetreiber. Schließlich habe der Zugbegleiter vor dem Unfall seine Aufsichtspflicht verletzt, da er ihn als erkennbar alkoholisierten Fahrgast nach seinem vergeblichen Ausstiegsversuch durch die falsche Tür nicht mehr hätte allein lassen dürfen.

Der Schaffner aber hätte weder voraussehen können noch müssen, dass der Betrunkene versuchen würde, den Zug durch das Fenster zu verlassen, stellte das Gericht fest.

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