Urteil: Blitzer anzünden ist keine Brandstiftung

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Copyright: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn

Blitzer bringen Autofahrer häufig zur Weißglut. Ein Niedersachse ist aus Angst seinen Führerschein zu verlieren, sogar so weit gegangen, die Messanlage in Brand zu setzen. Nach dem Blitzen kehrte der Mann nachts zu dem stationären Blitzgerät zurück. Er entfernte die Abdeckung, stopfte einen Stofffetzen in eine der Öffnungen und zündete das Stoffstück an. Dabei wurden Teile der Messanlage zerstört. Eine an der Messanlage angebrachte Alarmanlage alarmierte die nächste Polizeistation und wenig später nahmen die Polizeibeamten den Geblitzen, sowie zwei Komplizen fest und stellten Beweismittel wie Feuerzeug und ein zerfetztes Bettlaken sicher.

Doch in einem solchen Fall kann der Täter nicht wegen Brandstiftung, sondern lediglich wegen Sachbeschädigung verurteilt werden. So hat laut der Deutschen Anwaltshotline (DAV) das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 1 Ss 6/13) entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hatte den Angeklagten zunächst wegen Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Begründung

Die Richter am Oberlandesgericht sahen die Voraussetzungen für eine Brandstiftung jedoch nicht erfüllt. „Da es sich bei der stationären Blitzeranlage um keine ‚technische Einrichtung‘ handelt, wurde der Täter nur wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Eine Strafkammer des Landgerichts soll nun über das neue Strafmaß entscheiden. Was als „technische Einrichtung“ gilt, ist Auslegungssache der Richter, teilt die DAV auf Anfrage des mid mit. Dabei spiele etwa eine Rolle, ob das Feuer auf ein Gebäude übergreifen kann. Das sei etwa bei einer am Gebäude angebrachten Überwachungskamera der Fall.

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