Urteil: Fußgänger müssen mit heruntergehender Parkplatz-Schranke rechnen

Läuft ein Fußgänger unter dem offen stehenden Schlagbaum an der Zufahrt eines Parkplatzes hindurch und wird von der sich plötzlich absenkenden Autoschranke schwer verletzt, trifft den Betreiber der Anlage keinerlei Schuld. Er kommt nach Auffassung des Landgerichts Coburg (Az. 33 S 6/09) seiner Pflicht zur Verkehrssicherung voll nach, wenn die Schließautomatik mit einer Induktionsschleife auf die Metallkarossen von Autos reagiere, aber keine Personen erfasse.

Denn Fußgänger hätten dort überhaupt nichts zu suchen und müssten deshalb auch nicht extra gewarnt werden, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Eine Frau wollte den Mitarbeiterparkplatz eines Betriebes überqueren, der mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen die Einfahrt unbefugter Fahrzeuge abgesperrt war. Sie lief direkt auf der Fahrbahn unmittelbar neben der geöffneten Schranke entlang, obwohl sie sich ohne weiteres ein Stück davon entfernt hätte bewegen können. Der nur gegen metallische Gegenstände gesicherte Schlagbaum schloss sich und versetzte der Frau – nomen est omen – einen heftigen Schlag auf den Kopf. Dafür verlangte sie nun von dem Unternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 4700 Euro. Vergeblich.

Die Richter hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch den Einbau einer speziell auf Personen reagierenden Lichtschranke für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum wäre für Fußgänger leicht zu erkennen. Und bei einer geöffneten Schranke sei nun mal damit zu rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenkt, weil das ja gerade der Zweck einer Schranke ist, stellte das Landgericht fest.

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