Urteil: Grünstreifen ist Seitenstreifen

Gilt für den Seitenstreifen an einer Straße ein Parkverbot, ist auch auf einem angrenzenden Grünstreifen das Parken nicht erlaubt. Das stellte das Amtsgericht Schmallenberg in einem Urteil fest ((Az: 6 OWi 2/11) fest. Eine Autofahrerin hatte auf einem Grünstreifen geparkt, obwohl dort ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „auch auf dem Seitenstreifen“ aufgestellt war.

Sie wehrte sich gegen das Knöllchen über 15 Euro, da der Grünstreifen kein Seitenstreifen sei: Unter einem Seitenstreifen sei der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße zu verstehen. Der Grünstreifen sei dagegen neben der Straße und daher weder Verkehrsfläche noch Seitenstreifen, argumentierte sie.

Wie der ADAC mitteilt, erschien das dem Gericht als Haarspalterei: Für die Auslegung des „Seitenstreifens“ sei nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zugrundezulegen. Andernfalls – so das Gericht in seinem Beschluss – könnte man auch davon ausgehen, bei einem Zebrastreifen handle es sich „um einen Reitstreifen für Säugetiere der Gattung Equus und der Arten Equus grevyi, Equus zebra oder Equus quagga, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt.“

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