Kein Schmerzensgeld

Urteil: Helmhersteller haftet nur bei nachgewiesenem Mangel

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Wer sich bei einem Motorradunfall verletzt, der kann nur dann den Hersteller des Helms dafür verantwortlich machen, wenn bewiesen ist, dass der Kopfschutz hatte. Die schlichte Behauptung allein reicht jedenfalls nicht aus, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 1 U 8/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kaufte sich ein Mopedfahrer einen Helm mit geprüfter Sicherheitsnorm. Der Mann hatte einige Monate später einen Unfall mit seinem Zweirad, bei dem er stürzte und mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne prallte. Dabei ging der Helm zu Bruch und er verletzte sich schwer. Der Unfallfahrer war der Meinung, der Helm hätte einen Mangel gehabt und ihn besser vor Verletzungen schützen müssen. Er verlangte Schmerzensgeld vom Hersteller, doch dieser weigerte sich, denn der Helm sei unter den geforderten Bedingungen für die Sicherheitsnorm getestet worden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab dem Hersteller Recht und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Helm zum Unfallzeitpunkt einen Sachmangel hatte. Es gehöre auch nicht zur Anforderung der Testnorm, dass ein Helm im Falle eines solchen Aufpralls nicht brechen dürfe, stellte das Gericht klar.

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