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Gibt sich der Käufer eines Gebrauchtwagens aus welchen Gründen auch immer, als Gewerbetreibender aus, obwohl er das Auto nur privat erwerben will, kann ihm das unter Umständen teuer zu stehen kommen.
Zeigt sich in den nächsten sechs Monaten nämlich ein Defekt am Fahrzeug, kann er sich nicht mehr auf die für diese Frist automatisch anzuwendende Vermutung berufen, der Mangel wäre bereits beim Verkauf vorhanden gewesen. Diese Regelung gilt nur bei so genannten Verbrauchsgüterverkäufen an Privatpersonen. Während ein gewerblicher Käufer immer erst noch den Beweis für den bereits bei der Fahrzeugübernahme vorhandenen Vorschaden erbringen muss. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm hingeweisen (Az. I-28 U 147/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Käufer bei der Übergabe des umstrittenen Fahrzeugs mit roten Überführungszeichen erschienen, wie sie üblicherweise von [foto id=“419765″ size=“small“ position=“left“]Händlern benutzt werden, und hatte auf dem Kaufvertragsformular auch den handschriftlichen Zusatz „Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmängel “ unterschrieben. Obwohl eine Privatperson, habe er das nur getan, weil der Verkäufer ihm erklärte, das sei so üblich.
Der Betroffene, der objektiv zwar ein Verbraucher sei, habe einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht und damit das „Beweislastumkehr“-Privileg selbst verspielt, urteilten die Richter. Sie wiesen den Schadenersatzanspruch ohne weitere Beweise zurück.
Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte zudem festgestellt, dass der Defekt an dem Fahrzeug schlagartig aufgetreten ist. Es gab keine Anzeichen für Folgen eines übermäßigen Verschleißes. Aller Wahrscheinlichkeit nach lag ein Fahr- oder Bedienungsfehler vor, den der Käufer zu verantworten hat.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 25.05.2012 aktualisiert am 25.05.2012
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