Urteil: Keine Preisminderung ohne Anzeige im Urlaubsort

Wer Mängel beim Auslandsurlaub nicht gleich an Ort und Stelle dem Reiseveranstalter meldet, verliert jeden Anspruch auf eine mögliche Preisminderung. Selbst, wenn es dort keine deutschsprachige Reiseleitung geben sollte und das Problem nach eigener Anschauung sowieso nicht zu beheben wäre. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 26 C 5498/06) entschieden.

Im vorliegenden Fall konnte eine vierköpfigen während eines 13-tägigen Urlaubs in Brasilien nicht im Meer am Hotelstrand baden. Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline verboten vor dem Eintreffen der Familie die örtlichen Behörden das Baden am Strand des gebuchten Hotels nach mehreren Todesfällen wegen starker Unterwasserströmungen. Die deutschen Urlauber fügten sich ihrem Schicksal, zumal laut Reiseprospekt in dem 3-Sterne-Hotel keine deutsche Reiseleitung verfügbar sein sollte und sie für eine Beschwerde weder des Portugiesischen noch des Englischen ausreichend mächtig waren.

Wieder zu Hause, verlangten sie aber eine Preisminderung von insgesamt 800 Euro vom Reiseveranstalter. Der zahlte ganze 150 Euro, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit nachträglicher Billigung des Düsseldorfer Gerichts. Die Familie hatte es versäumt vor Ort, der doch vorhandenen deutschen Reiseleitung, noch – etwa per Anruf – der Zentrale in Deutschland sich über den Mangel zu beklagen. In solchem Fall hätte man die Leute dann in ein Hotel am Nachbarstrand umbuchen können.

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